— 8 — Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. Am Ende wird als neuer Absatz nachgetragen: 11. Die Stoffe der Ziffer 11 sind in bedeckten Wagen zu befördern. Sie dürfen nicht mit Nahrungs- und Genußmitteln zusammengeladen werden. Im Frachtbrief muß der Absender bescheinigen, daß Zweck und Verpackung der Sendung den in der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung unter VI für die Stoffe der Ziffer 11 getroffenen Vorschriften entsprechen. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1914. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. Berichtigung. Der Titel der in der Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffent- lichung grundsätzlicher Entscheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenver- sicherung, vom 1. Januar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) angeführten Zeitschrift lautet: „Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte und der Spruchbehörden der Angestelltenversicherung.“ Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.