— 16 — (Nr. 4337.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 17. Februar 1914. Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Abänderung der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungs- bestimmungen beschlossen: „Zum I. und IX. Abschnitt. Sonderfabriken. (Zu §§ 5 und 49): Die Ziffer 4 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1913 aufgehoben.“ Berlin, den 17. Februar 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.