— 44 — §  6. Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie in Er- füllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 50 Mark, für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen oder füir die Dauer einer in Fällen der Gefahr notwendigen Verstärkung der Schutz- truppe dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Gemeinen- beziehungsweise Gefreitenlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutz- truppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt; ausgenommen hiervon ist der diesen zustehende Anspruch auf freie Rückbeförderung nach Deutschland. Die Einjährig-Freiwilligen haben für ihre Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung, Unterkunft und Berittenmachung aus eigenen Mitteln zu sorgen. Sie können gegen Erstattung des für ihren Standort festgesetzten Verpflegungs- geldes in die Truppenverpflegung eintreten und die für ihre Person erforderlichen Bekleidungsstücke gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen ent- nehmen. Die Ausrüstungsstücke — einschließlich der Reitzeugstücke — werden ihnen gegen Zahlung einer nach den Selbstkosten und Tragezeiten zu berechnenden Abnutzungsentschädigung dienstlich geliefert. Die Berittenmachung erfolgt durch die Truppe gegen eine einmalige Entschädigung von 400 Mark. Neben dem Reittierbenutzungsgeld ist für den Unterhalt des Reittiers ein- schließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen keine besondere Vergütung zu entrichten. Beim Ausscheiden eines Einjährig-Freiwilligen vor Beendigung seiner einjährigen aktiven Dienstzeit sowie für die Dauer der Teilnahme eines Einjährig-Freiwilligen an kriegerischen Unternehmungen wird der nach vollen Monaten zu berechnende Teil des Reittierbenutzungsgeldes für den nicht abge- leisteten Rest des Dienstjahrs zurückgewährt. Während der Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen werden die Einjährig-Freiwilligen in die volle Abfindung durch die Schutztruppe übernommen. Zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigte wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch Südwest- afrika haben, können, wenn ihnen die Mittel zum Unterhalte, zur Ausrüstung, Bekleidung und zur Zahlung des Reittierbenutzungsgeldes fehlen, ausnahmsweise als Einjährig-Freiwillige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die Abfindung der Schutztruppe aufgenommen werden. Die Genehmigung zur Einstellung solcher Einjährig-Freiwilligen erteilt der Kommandeur der Schutztruppe. Einjährig-Freiwillige, die nachweisen, daß nach ihrer Einstellung Verhältnisse eingetreten sind, die es ihnen unmöglich machen, sich weiterhin zu unterhalten, dürfen, wie vorstehend bestimmt, in die Abfindung der Schutztruppe ausgenommen werden. Erscheint dies nicht angängig, so verlieren sie die Eigenschaft als Ein- jährig-Freiwillige und das Recht, nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt zu werden. Für die als Einjährig-Freiwilliger zurückgelegte Dienstzeit werden keinerlei Gebührnisse nachgewährt, das Reittierbenutzungsgeld wird weder ganz