— 51 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. Nr. 12. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 51. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. S. 52. (Nr. 4346.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.- ordnung. Vom 12. März 1914. Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage wie folgt geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). Es wird nachgetragen: Hinter dem mit „Prosperit“ beginnenden Absatze: Gelatine-Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (gelatinierte oder pulverförmige Gemenge von Ammoniak- salpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von diesen beiden, von höchstens 20 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Pro- zent Trinitroglyzerin, welche beiden Stoffe mit Kollodiumwolle gela- tiniert sind, von Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, von Pflanzenmehlen und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). Hinter dem mit „Raschit VI beginnenden Absatze: Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, aromatischen Nitro- verbindungen — wovon höchstens 18 Prozent Trinitroverbindungen —, auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollodiumwolle gela- tiniertem Nitroglyzerin). Reichs-Gesetzbl. 1914. 14 Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1914.