— 54 — (Nr. 4349.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 19. Mätz 1914. Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: Die Abrechnungsstellen bei der Reichsbank in Königsberg i. Pr. und in Posen sind Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes. Berlin, den 19. März 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. —