— 60 — §  9. Der Anspruch erlischt mit der Entlassung oder mit dem Tode des Sohnes, dessen Dienst den Entschädigungsanspruch begründet. § 10. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung oder dem Tode des betreffenden Sohnes ausgeschlossen. § 11. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird eingestellt a) wenn und solange der dienende Sohn vor Ablauf seiner gesetzlichen aktiven Dienstzeit zur Disposition seines Truppen-  (Stammarine-) Teils beurlaubt ist, b) wenn er sich dem Dienste länger als vier Wochen entzieht, c) wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer verbüßt. Stellt sich im Falle zu b nachträglich heraus, daß ein Verschulden nicht vor- liegt, so wird die Aufwandsentschädigung nachgezahlt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung unterbleibt in den Fällen zu b und c für diejenigen Monate, in denen der dienende Sohn länger als 10 Tage dem Dienste entzogen war, wobei § 7 Abs. 3 keine Anwendung findet. § 12. Die im § 6 bezeichneten Behörden haben den Truppen- (Stammarine-) Teilen diejenigen Mannschaften zu bezeichnen, deren Familien Entschädigung gewährt wird. Die Truppen- (Stammarine-) Teile haben diese Behörden von der Entlassung oder dem Tode solcher Mannschaften unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 11. § 13. Die Landeszentralbehörden haben dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis zum 15. Mai jeden Jahres eine Nachweisung der im Laufe des verflossenen Rech- nungsjahrs gezahlten Aufwandsentschädigungen einzureichen. § 14. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 10) wird hinsichtlich solcher Mannschaften, deren Dienstzeit vor dem 1. April 1914 abläuft, bis zum 30. No- vember 1914 verlängert. §  15. Diese Bestimmungen haben so lange Geltung, als der Reichshaushaltsetat Mittel für ihre Durchführung zur Verfügung stellt. Berlin, den 26. März 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.