— 114 — Die Großbritannische Regierung hat das Abkommen gemäß Artikel 14 Abs. 1 für Barbados, die Leeward-Inseln, Nordnigerien, die Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien gekündigt. Die Kündigung ist der Französischen Regierung am 24. Juli 1913 erklärt worden; sie wird daher gemäß Artikel 14 Abs. 2 für die bezeichneten Kolonien mit Ablauf des 24. Juli 1914 wirksam. Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- wendung des Abkommens auf Dänemark und die Inseln Guernsey und Jersey sowie durch die Kündigung des Abkommens für Barbados, die Leeward-Inseln, Nordnigerien, die Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien erforderlich ge- wordene Änderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1914 ab angeordnet: 1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert. Zwischen den für Bulgarien und Frankreich bestimmten Quer- spalten wird eine neue Spalte eingefügt und darin unter der Über- schrift „Staaten“: „Dänemark" und bei den „Unterscheidungszeichen“: D K eingetragen. Ferner werden in der für Großbritannien bestimmten Querspalte unter der Überschrift „Staaten" zwischen den Worten „Gibraltar“ und „ den Leeward-Inseln“ die Worte den Inseln Guernsey und Jersey, eingefügt. Im Muster 1 wird in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote zwischen den Worten „Bulgarien“ und „Frankreich“ das Wort „Dänemark“ und werden ebenda zwischen den Worten „Gibraltar“ und „den Leeward-Inseln“ die Worte „den Inseln Guernsey und Jerscy“) eingefügt. Dieselbe Fußnote erhält folgenden Zusatz: „Das Abkommen tritt jedoch in Barbados, den Leeward-Inseln, Nordnigerien, den Seychellen. Sierra Leone und Südnigerien mit Ablauf des 24. Juli 1914 außer Kraft.“ 3. Die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 650, 651 über der Um- randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Dänemarks zu- sammenzustellenden Einlageblätter. Diese Bekanntmachung  schließt sich an die Bekanntmachung vom 11. April 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 242) an. Berlin, den 22. April 1914. 2. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.