— 134 — anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahmepaketen ist auf dem Paket in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu ver- merken: » Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. N. . .. .... in M. .. ..... « Bei Briefen ufw. mit Nachnahme hat der Kontoinhaber blaue Nachnahme- Zahlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags ist auf diesen Sendungen zu vermerken: » Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. . .... . N. ... ... in M. . ... . .. « V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit an- hängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. VI. Die Vordrucke (v) können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. VII. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift des Betrags den Abschnitt der Zahlkarte. §  5. Überweisungen von einem anderen Postscheckkonto. I. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern überwiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. II. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift die Abschnitte der Überweisungen (§ 7), III) und die Gutschriftzettel für Sammel- überweisungen (§ 7, IV). III. Auszahlungen. § 6. Allgemeines. I. Zu Uberweisungen und Schecks dürfen nur die vom Postscheckamt bezogenen Vordrucke benutzt werden. II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Überweisungen und Schecks sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder dem sonstigen Abhandenkommen sowie aus der mißbräuchlichen Benutzung der Vordrucke entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Verlust usw. so zeitig benachrichtigt hat, daß die Überweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch verhindert werden kann; auch hat er in solchem Falle die ihm vom Postscheckamt mitgeteilten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.