— 139 — XIII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung), Für das Verfahren gilt die Postordnung § 22 sinngemäß. Auf der Rückseite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck »  Adresse für die Postbeförderung  « — ist der Vermerk » Durch Eilboten  « niederzuschreiben. Will der Scheckaussteller das Eilbestellgeld tragen, so hat er die Worte » Bote bezahlt  « hinzuzufügen. Vom Konto werden dann der Betrag des Schecks und das Eilbestellgeld abgebucht. XIV. Wohnt der im Scheck bezeichnete Empfänger im Auslande, so wird ihm der Betrag durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers werden der Betrag des Schecks und das Porto für die Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht. XV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger an- gegeben ist, kann A. den Scheck bei der Kasse des Postscheckamts, das das Konto des Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorlegen, oder verlangen, B. daß der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben, oder C. daß der Betrag des Schecks durch eine Postanstalt bar gezahlt werde. Im Falle C geschieht dies a) durch Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, b) durch Postanweisung oder Wertbrief, wenn der Empfänger im Auslande wohnt. Im Falle zu b wird der Betrag des Schecks um das Porto für die Post- anweisung oder den Wertbrief gekürzt. Für die Überweisung des Geldes durch telegraphische Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften unter XII sinngemäß. IV. Entrichtung der Gebühren. § 10. 1. Die Gebühren (Postscheckgesetz § 5) und die Preise für Vordrucke werden vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. II. Der Preis für unbrauchbar gewordene Vordrucke (I) wird nicht erstattet. III. Für Laufschreiben wegen Sendungen des Postscheckverkehrs (Zahlkarten, Überweisungen, Schecks) wird die in der Postordnung § 47 festgesetzte Gebühr erhoben.