— 140 — V. Portovergünstigung. §  11. I. Die Umschläge für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Postscheckämter (Postscheckgesetz § 6) werden von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. II. Die Umschläge können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; sie müssen in der Größe und Farbe des Papiers sowie im Vordrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. VI. Änderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers. §  12. I. Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamt mit- geteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unter- bleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis der eingetretenen Änderungen entstehenden Schaden nicht zu vertreten. II. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann das Konto auf Antrag bis zu 6 Monaten — vom Tode des Kontoinhabers ab — weitergeführt werden. Zur Stellung des Antrags sind die Erben berechtigt, die sich durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung usw. ausweisen müssen. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so ist dieser zur Weiterführung des Kontos berechtigt. Auch kann ein Konto- inhaber eine Person oder mehrere zur Weiterführung des Kontos nach seinem Tode bevollmächtigen. III. Beträge, die beim Postscheckamt unter der Aufschrift des Verstorbenen eingehen, sind dem Konto gutzuschreiben, solange es nicht aufgehoben ist. IV. Die von dem Verstorbenen beim Postscheckamt niedergelegten Unter- schriften (§ 6, III. und IV) verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Tod des Konto- inhabers dem Postscheckamt bekannt wird; bei Weiterführung des Kontos können sie jedoch von den Erben oder von den zur Weiterführung berechtigten Personen wieder in Kraft gesetzt werden. Die Unterschriften der bei Lebzeiten des Konto- inhabers zur Weiterführung des Kontos nach dem Tode bevollmächtigten Per- sonen (II) bleiben gültig, wenn sie nicht von den Erben widerrufen werden. Der Widerruf steht jedem einzelnen Erben zu. V. Wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos von den dazu Be- rechtigten nicht gestellt und besteht auch keine Vollmacht zur Weiterführung des Kontos, so wird es geschlossen.