— 143 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. E M 29. Juhalt: Geseg, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914. S. 148. — Gesegh, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs- jahr 1914. S. 167. — — — (Nr. 4383.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- jahr 1914. Vom 27. Mai 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: SI. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1914 bis 31. März 1915 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3497 930 350 Mark festgestellt, und zwar: im ordentlichen Etat auf 3405178 350 Mark an Einnahmen, auf 2668740 013 Mark an fortdauernden und auf 736 438 337 Mark an einmaligen Ausgaben, im außerordentlichen Etat auf 92752 000 Mark an Einnahmen und auf 92752000 Mark an Ausgaben. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- ordentlicher Ausgaben die Summe von 17747160 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats Reichs-Gesetzbl. 1914. 34 Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1914.