Einnahmen und Ausgaben. Betrag für das Rechnungs- jahr 1914. Mark. Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen, erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum doppelten Betrag, in Kamerun, Togo und Samoa bis zum einund- einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu- ständigen Wohnungsgeldes. 7. Beamte, Personen des Soldatenstandes und sonstige Angestellte, die sich nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heimreise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, bis zum Ablauf der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- fonds gewährt werden. 8. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Einzeletats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, die einen geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein Verwaltungszweig beteiligt ist, der, wenn auch nicht ausschließlich, gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist die Erstattung in Pauschsummen zulässig. Ein pauschaler Ausgleich darf auch bezüglich der Kosten für die erstmalige innere Einrichtung von Neubauten in der Weise stattfinden, daß diese Kosten bei den laufenden Inventar--Unterhaltungsfonds mit- verrechnet und durch Überweisung einer Pauschsumme bis zur Höhe von 10 vom Hundert der für den betreffenden Neubau bewilligten Mittel aus, dem Neubau- an den Inventar-Unterhaltungsfonds ausgeglichen werden.