— 183 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. Nr. 30. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichisch- ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Blei- produkten. S. 188. (Nr. 4385.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichisch- ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. Vom 22. Mai 1914. Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen (Bekannt- machung vom 16. April 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 149) hat der Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichisch-ungarischer Währung auf den nachstehend verzeichneten Eisenbahnstationen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen: Name der Eisenbahnstationen Kreis Regierungs- bezirk Langenbrück (Strecke Ziegenhals-Jägerndorf) Neustadt Oppeln Bad Gottschalkowitz und darüber hinaus auch Badeort Nieder Gottschalkowitz (Strecke Idaweiche-Dzieditz Pleß Oppeln Groß Hoschütz (Strecke Ratibor-Troppau) Ratibor Oppeln Berlin, den 22. Mai 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn. Reichs-Gesetzbl. 1914. 39 Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.