— 186 — (Nr. 4387.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 29. Mai 1914. Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- stehende Bestimmung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, erlassen: Die Bestimmungen im § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 /6. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 225; 1913 S. 125) bleiben bis zum 1. Januar 1915 in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.