— 188 — Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen usw.) dürfen diese Begrenzungs- linie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen, überragen*). b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1/465 m Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Be- grenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen beiden Schienen stehend anzunehmen ist. c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen: In diesen Formeln bedeutet: E(i)  = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunkts von der in Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern; E(a) = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunkts von der in Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern; a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen, in Metern; n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von der nächstgelegenen Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen, in Metern; d = Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze bei größter Abnutzung, in Metern, gemessen 10 mm außerhalb der beiden in einer Entfernung von 1 500 mm voneinander anzunehmenden Laufkreise; q = mögliche Querverschiebung zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zu- sätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achsbüchse, in Metern, aus der Mittellage heraus nach jeder Seite, bei größter Abnutzung; w = mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege, in Metern aus der Mittellage heraus nach jeder Seite; P = Drehgestellradstand, d. h. Entfernung der Endachsen der einzelnen Drehgestelle, in Metern; *) Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tief- lage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Anlage C überschreiten, können als Transit- wagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der genannten Begrenzungslinie verbleiben.