Anlage E. 192 Ladetabelle nach Artikel IV § 6 Abf. 2. Breiteneinschränkungen der Ladungen auf jeder Seite, in Zentimetern, d. h. kleinste, wagrecht gemessene Abstände zwischen den Ladungen und dem jeweils zugelassenen Lademaße. Abstand der Für einen Abstand, in Metern, des betrachteten Querschnitts: Endachsen oder von der nächstgelegenen Endachse (Wagen mit 2 oder mehreren Achsen) oder Drehzapfen, vom nächstgelegenen Drehzapfen (Wagen mit Drehgestellen oder Schemelwagenpaare) 001357 4 D0 Anmerkung: Für andere als die  in der Tabelle angegebenen Grundwerte sind stets die nächsthöheren Tabellenwerte anzuwenden.