— 198 — / 11. Wer vorsätzlich über schwebende amtliche Ermittelungen wegen eines Ver- brechens oder Vergehens gegen dieses Gesetz ohne Erlaubnis der die Ermittelungen leitenden Behörde Mitteilungen in die Offentlichkeit bringt, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Diese Vorschrift findet auf die Veröffentlichung von Mitteilungen, die nach der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren nach Verfügung der Anklage erfolgt, keine Anwendung. 12. Mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, 1. wer einem an Ort und Stelle erkennbar gemachten Verbote der Militär- behörde zuwider eine militärische Anlage oder ein Schiff der Kaiser- lichen Marine betritt; 2. wer in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder in deren amtlich bekanntgemachten Sicherungsbereichen die Vorschriften über Aufenthalts- meldung übertritt; « 3. wer von einem Festungswerk, einem Gebäude der Kaiserlichen Marine, in welchem Munition oder Minen gelagert werden, einer militärischen Luftfahrzeughalle oder einer militärischen Anlage für drahtlose Tele- graphie ohne Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde Aufnahmen macht oder veröffentlicht. Die Aufnahmen und Veröffentlichungen können eingezogen werden ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 813. In den Fällen der §§ 1, 3 kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Umständen bis zu fünfundzwanzig- tausend Mark erkannt werden. In den Fällen der 99 2, 4, 5, 6, 8 kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. 14. In den Fällen der §9 1, 3, 5, 6 kann neben Gefängnis auf Verlust der öffentlichen Amter und der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Ein Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Ver- gehens gegen dieses Gesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann nach Verbüßung der Strafe von der Landespolizeibehörde aus dem Reichsgebiet aus- gewiesen werden.