— 207 — Artikel 3. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Juli 1914 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich Dänischen Regierung ausgetauscht werden. Berlin, den 1. Juni 1914. Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. von Jagow. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.