— 209 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. — **' Inhalt: Gesesz zur Underung der §5 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. S. 200. — Geset, betreffend Anderung der Gebührenordnung für Jeugen und Sachverständige. S. 214. — Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Cändern. S. 217. — Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs. und Militärbedienstete. S. 219. Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisen- bahnen. S. 220. (Nr. 4393.) Gesetz zur Anderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs Vom 10. Juni 1914. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An die Stelle der 99 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs treten folgende Vorschriften: ⅛ 7" 4.0C Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Be- stimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal ver- pflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Reichs-Gesetzbl. 1914. 45 Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1914.