— 211 — Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen. 75. Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §9 70, 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerb- verbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kün- digung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prin- zipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein er- heblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu ge- währen. Im letzteren Falle finden die Vorfchriften des § 74b entsprechende Anwendung. » LöstderPrinzipaldasDienstverhältnisgemäßdenVorschriftender§Z70, 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung. 65 75a. Der Brinzipal kann vor der Beendigung des Dienfs erhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. g 756b. Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas angenommen, so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung der im § 74 Abs. 2 vorgesehenen Entschädigung ver- pflichtet. Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von achttausend Mark für das Jahr übersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des §74b Abs. 2) 3 entsprechende Anwendung. | 75c. Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des 9 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. Reichs-Gesetzbl. 1914. 46