— 214 — (Nr. 4394). Gesetz, betreffend Anderung der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- verständige. Vom 10. Juni 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 wird dahin geändert: 1. Im 9 2 Abs. 1 werden die Worte „zehn Pfennig bis zu einer Mark'! durch die Worte „zwanzig Pfennig bis zu einer Mark fünfzig Pfennig“ ersetzt, und dem Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt: „Ob eine Erwerbsversäummnis stattgefunden hat, ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Zeugen zu beurteilen.“ Im 62 Abs. 3 werden die Worte „gemeine Handarbeit“ durch die Worte geinfache Handarbeit“ ersetzt. 2. Der § 3 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung: Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine Ver- gütung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis im Be- trage bis zu drei Mark für jede angefangene Stunde. Ist die Leistung besonders schwierig, so darf der Betrag bis zu sechs Mark für jede angefangene Stunde erhöht werden. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsver- hältnisse des Sachverständigen zu bemessen.“ 3. Der § 4 erhält folgende Fassung: „Besteht für die aufgetragene Leistung ein üblicher Preis, so ist dem Sachverständigen auf Verlangen dieser und für die außerdem stattfindende Teilnahme an Terminen die im § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geregelte Vergütung zu gewähren. Beschränkt sich die Tätigkeit des Sachverständigen auf die Teilnahme an Terminen, so erhält er lediglich die im 9 3 be- stimmte Vergütung.“ 4. Hinter dem § 4 wird folgende Vorschrift eingestellt: *9# 4a. Haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien sich dem Gerichte gegenüber mit einer bestimmten Vergütung für die