44. 6a. — 215 — Leistung des Sachverständigen einverstanden erklärt, so ist diese Vergütung zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.“ Im 87 werden die Worte „fünf Pfennig““ durch die Worte „zehn Pfennig“ ersetzt. Im #§ 8 werden die Worte „fünf Mark“ durch die Worte gsieben und einer halben Mark“ und die Worte „drei Mark“ durch die Worte /vier und einer halben Mark“ ersetzt. . Im 5 12 wird das Wort bestimmten“ gestrichen. Hinter dem §5 12 wird folgende Vorschrift eingestellt: 5/9 12a. Notwendige bare Auslagen, soweit sie nicht den durch den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten Aufwand be- treffen, können dem Zeugen oder Sachverständigen nach billigem Ermessen erstattet werden. Dies gilt namentlich von den Kosten für eine notwendige Vertretung.“ Im 9 13 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: „In den Fällen des Abs. 1 kann der Sachverständige, wenn er nicht öffentlicher Beamter ist, an Stelle der Gesamtvergütung nach den Taxvorschriften die Berechnung der Gesamtvergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen.“ zeer 9 4 erhält folgende Fassung: „Offentliche Beamte erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogn werden: 1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben; 2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört. Soweit allgemeine Vorschriften für Dienstreisen nicht erlassen sind, kann die oberste Verwaltungsbehörde über die Gewährung der den öffentlichen Beamten in den Fällen des Abs. 1 den Geue richten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten besondere Vorschriften erlassen. Werden nach den Vorschriften dieses Poragraphen Tage- gelder und Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 3