8. Der — 216 — Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenstandes entsprechende Anwendung. Auf Beamte der Gemeinden (Gemeindeverbände) finden die allgemeinen Vorschriften für Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als die oberste Verwaltungsbehörde Bestimmungen über die Höhe der ihnen den Gerichten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten erlassen hat. Die oberste Verwaltungsbehörde kann die ihr durch Abs. 2 und Abs. 5 gegebene Befugnis zum Erlasse der bezeichneten Bestimmungen auf andere Behörden übertragen.“ & 17 erhält folgende Fassung: „Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse eine richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen haält. Der Ansatz kann von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind. Für die Festsetzung und die Berichtigung ist das Gericht oder der Richter zuständig, vor welchem die Verhandlung stattgefunden hat, und für die Berichtigung auch das Gericht der höheren Instanz. Gegen die richterliche Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe des 9567 Abs. 2, der 9& 568 bis 575 der Zivilprozeß- ordnung sowie des § 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Straf- sachen nach Maßgabe der §§9 346 bis 352 der Strafprozeß- ordnung statt.“ Artikel II. Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Gebühren- ordnung für Zeugen und Sachverständige verwiesen ist, die durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. Artikel III. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Gegeben Kaiserlichen Insiegel. Neues Palais, den 10. Juni 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.