— 217 — (Nr. 4395.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Cindern. Vom · 10. Juni 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Oktober 1914 ab die Ein- richtung und Unterhaltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen Ostasien, Australien und den Schutzgebieten in der Südsee auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrag eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage von jährlich 1 300 000 Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen. 82. Der im 9 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrats. Der Vertrag sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushaltsetats mitzuteilen. 83. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bestehende regelmäßige Postdampf— schiffsverbindung mit Australien bis zum 31. März 1917 unter angemessener Beihilfe des Reichs aufrechtzuerhalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück.