— 219 — (Nr. 4396.) Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Klein- wohnungen für Reichs- und Militärbedienstete. Vom 10. Juni 1914. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Förderung der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter und gering besoldete Beamte des Reichs und der Militärverwaltungen für Hypothekendarlehen, die von anderer Seite an gemein- nützige Unternehmungen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesellschaften usw.) unter Ausschluß der Kündbarkeit auf die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährt werden, Bürgschaften bis zum Gesamtbetrage von 25 Millionen Mark zu übernehmen. Bürgschaften dürfen nur für solche Hypothekendarlehen übernommen werden, für die eine so hohe Tilgung festgesetzt ist, daß auf das verbürgte Darlehen und auf die dem verbürgten Darlehen im Range vorgehenden Hypothekendarlehen insgesamt jährlich mindestens 5½ vom Hundert der ursprünglichen Beträge unter Hinzurechnung der ersparten Linsen getilgt wird. §2. Zur Deckung der dem Reichsfiskus aus den Bürgschaftsverträgen erwachsenden Verpflichtungen ist vom Rechnungsjahr 1915 ab eine angemessene Sicherheit bereitzustellen. 3. Das verbürgte Darlehen soll einschließlich vorgehender oder gleichstehender Hypotheken 90 vom Hundert der Selbstkosten nicht übersteigen, die der Darlehens— nehmer für den Erwerb und die bauliche Erschließung des als Sicherheit zu ver- pfändenden Grundstücks und für die Errichtung der auf ihm befindlichen Bau- lichkeiten und ihres Zubehörs aufwendet. Ausnahmsweise kann die Bürgschaft auch bis zum vollen Betrage der Selbstkosten des Baues ohne Berücksichtigung des Wertes des Grund und Bodens übernommen werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. L. S. Wilhelm. S S#beam