— 227 — % 30. Uber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor- sitzenden und dem Schriftführer, der auch dem Fachausschuß oder der Abteilung angehören kann, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift oder ein Auszug daraus darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (& 32) veröffentlicht werden. 31. Beschlüsse, welche die Befugnisse der Fachausschüsse überschreiten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung kann von jedem Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter oder von jedem Stellvertreter, der an der Beschlußfassung teilgenommen hat, binnen zwei Wochen mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. 63 2. Die Fachausschüsse unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungs- behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. Welche Behörde hierunter zu verstehen ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. 33. Die Aufsichtsbehörden (5 32) überweisen den Fachausschüssen zur Be- streitung der aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten alljährlich aus der Staats- kasse die erforderlichen Beträge und bestimmen das Nähere wegen deren Ver- ausgabung und Verwaltung sowie wegen der Rechnungslegung. 34. Bestehen mehrere Fachausschüsse an einem Orte, so kann die Landeszentral- behörde anordnen, daß gemeinsame Einrichtungen für den Geschäftsdienst, die Geschäftsräume und dergleichen getroffen werden. Erstreckt sich der Bezirk eines der beteiligten Fachausschüsse über mehrere Bundesstaaten, so erfolgt die Anordnung nach Vereinbarung der beteiligten Landeszentralbehörden. Berlin, den 18. Juni 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.