— 234 — (Nr. 4401.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 25. Juni 1914. Auf Grund des § 1054 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Gruppe E (Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette) Ole und Firnisse) unter Ziffer 3 statt „Palmkernölfabriken“ gesetzt: „Palmkern= und Kopraölfabriken“. Berlin, den 25. Juni 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Denu Bezug des Reichs, Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.