— 239 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. Añ 40. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 23v. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 241. (Nr. 4404.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 29. Juni 1914. Al Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a11 a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. Der mit „Astralit III/ beginnende Absatz wird gefaßt: Astralit III, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter usw. wie bisher). Hinter dem mit „Pastanil“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Perrumpit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von 60 Prozent Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Pflanzenmehlen, fetten Olen, Graphit, Aluminium, Ammoniumoxalat oder Kochsalz oder diesen ähnlichen, die Gefahr nicht erhöhenden neutralen Salzen und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol). d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe. Der mit „Castroper Sprengsalpeter“ beginnende Absatz wird gefaßt: Löwenpulver (Castroper Sprengsalpeter), auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (festgepreßtes oder gekörntes Gemenge von Reichs-Gesetzbl. 1914. Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1914.