— 252 — in Vormundschaftssachen getroffen worden, und zwar durch Austausch einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am 26. Juni 1914 abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am 30. Juni 1914 in Berlin erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung wird nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 6. Juli 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Zimmermann. Erklärung. Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Schweizerischen Bundes- rat ist im Anschluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 die nachstehende Vereinbarung zur Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschaftssachen getroffen worden. Artikel 1. Für die im Artikel 4 Abs. 2 und im Artikel 8 des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 vor- gesehenen Mitteilungen sowie für alle anderen die vormundschaftliche Fürsorge für Minderjährige betreffenden Angelegenheiten ist den deutschen und den schweizerischen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. Artikel 2. Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs- im allgemeinen die Amtsgerichte, jedoch in Württemberg die Vormundschaftsgerichte in den Ortsgemeinden, in der freien und Hansestadt Hamburg die Vormundschaftsbehörde in Hamburg auf seiten der Schweiz: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Kantonalbehörden. Artikel 3. Die im Artikel 8 des Haager Abkommens zur Regelung der Vormund- schaft über Minderjährige vorgesehenen Mitteilungen sind zu richten im Reiche: 1. falls der Minderjährige zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormundschaft erforderlich geworden ist, oder vorher seinen —