— 263 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. — — 47. Inhalt: Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. S. 268. — Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. S. 264 — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstofssen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen. S. 265. — Verordnung, betrefsend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisen- bahnmaterial aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffer- gerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon. S. 208. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen. S. 2607. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärzt- lichen Instrumenten und Geräten. S. 268. — Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. S. 269. — Verordnung, betreffend die Verwendung ven Tauben zur Beförderung von Nachrichten. S. 280. · (Gr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prußen 2c. verordnen auf Grund des Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Reichs, was folgt: Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palgis, den 31. Juli 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Neichs-Gesetzbl. 1914. 58 Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.