— 270 — § 1. Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 2. Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando, das stellvertretende Generalkommando, der Gouverneur oder Kommandant einer Festung sowie der Marine-Stationschef, in dessen Bezirke die Tauben auf- fliegen sollen. 3. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Hösteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.