— 271 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. M 48. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 271. (Nr. 4425.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 2. August 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2.. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 4. August d. J. in Berlin zusammen- zutreten. Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 2. August 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. * — Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1914. 59 Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1914.