J. — 276 — Prisenordnung. Abschnitt J. Allgemeine Bestimmungen. Die Kommandanten S. M. Kriegsschiffe haben während der Dauer eines Krieges nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das Recht) feindliche oder neutrale Kauffahrteischiffe anzuhalten, zu durchsuchen und sie ebenso wie die auf ihnen befindlichen feindlichen und neutralen Güter zu beschlagnahmen und ausnahms. weise zu vernichten. Während eines Waffenstillstandes ruht dieses „Prisenrecht! nur dann, wenn das ausdrücklich vereinbart wird. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Kauffahrteischiffen („Auf- bringung“), der Beschlagnahme von Gütern sowie der Vernichtung von neutralen Kauffahrteischiffen oder von Gütern aus ihrer Ladung wird später durch prisengerichtliches Urteil festgestellt. Das prisengerichtliche Verfahren findet auf Antrag eines Interessenten auch dann statt, wenn die einmal bewirkte Beschlagnahme vom Kommandanten selber wieder aufgehoben worden ist (vgl. 97). Das Prisengericht erkennt auf „(Ein- ziehung““ oder auf Freigabe mit oder ohne Schadenersatz, im Falle der Vernichtung sowie einer vom Kommandanten selber wieder aufgehobenen Beschlagnahme unter Umständen auf Schadenersatz. 2. Auf neutrale Staatsschiffe ist das Prisenrecht nicht anzuwenden. Feindliche Staatsschiffe verfallen ohne weitere Förmlichkeiten nach Kriegsrecht (vgl. jedoch 3. 7). Staatsschiffe sind die Kriegsschiffe sowie die zu Staatsdienstzwecken verwendeten und unter staatlicher Befehlsgewalt stehenden Schiffe. Ihnen werden die im sonstigen Eigentume des Staates stehenden Schiffe gleichgeachtet. Die notwendigen Merkmale der Kriegsschiffe sind: Kriegsflagge (dazu in der Regel der Wimpel), vom Staat eingesetzter Befehlshaber, dessen Name in der Rangliste der Kriegsmarine steht, und militärisch disziplinierte Besatzung. Vgl. Artikel 2 bis 4, und 6 des Abkommens VI der II. Haager Konferenz. Das Prisenrecht ist nicht geltend zu machen: à) innerhalb neutraler Hoheitsgewässer, d. h. innerhalb eines Seegebietes, das in einer Breitenausdehnung von 3 Ssm, von der Niedrigwasserküstenlinie gerechnet, die Küste und die zugehörigen Inseln und Buchten begleitet;