— 293 — Grund der Entlassung, Name und Dienstgrad des Kommandanten und des Offiziers). Vor der Entlassung ersucht er den Kapitän um eine schriftliche Erklärung, ob und welche Ausstellungen dieser an der Durchführung der Maßnahmen zu machen hat. 89. Hatte der Kapitän Ausstellungen zu machen, so äußert sich der Offizier in einer kurzen Meldung zu diesen. Der Kommandant reicht baldigst die Erklärung, gegebenenfalls mit dieser Meldung unter eigener Stellungnahme, dem Chef des Admiralstabes unmittelbar ein. 90. Kommt der Offizier bei der Prüfung der Papiere zu der Ansicht, daß das Schiff verdächtig ist, so schreitet er zur Durchsuchung. Diese umfaßt genauere Feststellung der Ubereinstimmung zwischen dem Schiffe und den Angaben seiner Papiere (Anderungen an äußeren Merkmalen, Abzeichen, Lademarke, Namenschildern zu beachten.) und Prüfung der Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Papiere über die Verhältnisse von Schiff und Ladung. Die Durchsuchung erfolgt durch Befragung von Kapitän, Besatzung (bei Verdacht des Flaggenwechsels Vergleich der namentlichen Unterschrift der Besatzung mit derjenigen in der Musterrolle, falls das Flaggenrecht die nationale Zusammensetzung der Besatzung bestimmt) und Passagieren, bei der jedoch keinerlei Zwang durch Drohung auszuüben ist, und durch Untersuchung von Schiff und Ladung. Oiese geschieht mit Hilfe der erforderlichenfalls zu verstärkenden Bootsbesatzung und — falls er sich nicht weigert — im Beisein des Kapitäns, welcher die Offnung der Verschlüsse und Verpackungen zu veranlassen oder die zweck- mäßigste Art der Offnung anzugeben hat. Beschädigungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. 91. Erweist sich die Durchführung der Durchsuchung als notwendig, aber als zur Zeit nicht durchführbar, so ist das Schiff später an einer geeigneten Stelle zu durch- suchen. Ergeben sich hieraus für das zu durchsuchende Schiff erhebliche Nachteile, so hat der Kommandant zur einstweiligen Aufbringung zu schreiten. (Vgl. 97.) 92. Gewinnt der Offizier bei der Durchsuchung die Überzeugung, daß das Schiff der Aufbringung nicht unterliegt, so ist nach sorgfältiger Wiederherstellung des früheren Zustandes von Schiff und Ladung gemäß 88 und 89 zu verfahren. Ansprüche des Kapitäns aus Beschädigungen sind, wenn möglich, vor Entlassung des Schiffes vom Kommandanten zu regeln. 93. Ergibt die Durchsuchung, daß nur Teile der Ladung einziehbar sind, so ent- scheidet der Kommandant, ob er das Schiff aufbringen oder nur die fraglichen Ladungsteile gemäß 121 beschlagnahmen oder das Schiff ohne weiteres freilassen will. Ein Verzicht auf die Beschlagnahme gegen eine Jahlung ist unstatthaft. (Vgl. auch 46.) 94. Ergibt die Durchsuchung nach Anhörung des Kapitäns derartige Um- stände, daß der Kommandant die Einziehung des Schiffes erwarten zu können glaubt, so hat er im allgemeinen das Schiff aufzubringen. (Vgl. 119.) 95. Die Aufbringung wird bewirkt durch Mitteilung zu Protokoll an den Kapitän, Besetzung des Schiffes durch ein Kommando und Heißen der Kriegsflagge. Ist eine Besetzung des Schiffes und damit das Heißen der Kriegsflagge zunächst nicht 63“