— 300 — Aulage zur Prisenordnung. Der Thef des Admiralstabes der Marine. Berlin, den 22. Juni 1914. A. 1512. UI. Befehl für die Seebefeblsbaber und Kommandanten über ihr Verhalten beim Susammentreffen mil bewaffneten Handels- schiffen im Kriege. 1. Die Ausübung des Anhaltungs., Durchsuchungs= und Wegnahmerechtes sowie jeder Angriff seitens eines bewaffneten Handelsschiffes gegenüber einem deutschen oder neutralen Handelsschiff gilt als Seeraub. Gegen die Besatzung ist gemäß der Verordnung über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren vorzugehen. 2. Leistet ein bewaffnetes feindliches Kauffahrteischiff bewaffneten Widerstand gegen prisenrechtliche Maßnahmen, so ist dieser mit allen Mitteln zu brechen. Die Verantwortung für jeden Schaden, den Schiff, Ladung und Passagiere dabei erleiden, trägt die feindliche Regierung. Die Besatzung ist als kriegsgefangen zu behandeln. Die Passagiere sind zu entlassen, außer wenn sie sich nachweis- bar am Widerstand beteiligt haben. Im letzteren Falle ist gegen sie das außer- ordentliche kriegsrechtliche Verfahren anzuwenden. Auf Allerhöchsten Befehl. gez. v. Pohl. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.