— 309 — auch die notwendigen Auslagen des Reklamanten aufzuerlegen, es sei denn, daß für die prisenrechtliche Maßregel, auf welche sich die Reklamation bezieht, ausreichende Gründe vorlagen. Ist ein Schiff, das Konterbande befördert hat, freigelassen worden, so sind die Kosten, die durch das Verfahren wegen Einziehung der Konterbande sowie durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während der Untersuchung entstanden sind, dem Schiffe aufzuerlegen, auch wenn keine Reklamation erhoben ist. Die Höhe der Kosten wird durch Beschluß festgesetzt. Der Beschluß kann mit dem Urteil verbunden werden. * 38. Das Urteil ist mit Gründen zu versehen. Es enthält die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden und einem rechtskundigen Beisitzer zu unterschreiben. Es wird mit der Eingangsformel „Im Namen des Reichs““ ausgefertigt. VII. Berufung. 5 39. Gegen die Urteile der Prisengerichte steht, abgesehen von dem Falle des § 25, sowohl dem Kaiserlichen Kommissar als auch dem Reklamanten die Berufung zu. Die Berufung muß bei dem Prisengerichte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich eingelegt werden. Der Berufungskläger muß binnen weiterer vier Wochen mittels einer Recht- fertigungsschrift eine bestimmte Erklärung darüber abgeben, weshalb er die Ent- scheidung anfechte und inwieweit er ihre Anderung beantrage. Die Rechtfertigung der Berufung kann mit der Einlegung verbunden werden. Die Berufungs- und die Rechtfertigungsschrift des Reklamanten müssen von einem bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalte, der die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, unterzeichnet sein. Das Gericht kann die nachträgliche Beibringung einer beglaubigten Vollmacht anordnen. * 40. Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt oder ist die Rechtfertigungsschrift nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form angebracht, so hat das Prisengericht das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Oberprisengerichts antragen. Das Prisengericht kann seinen Beschluß nicht ändern; es hat die Akten durch Vermittlung des Kreiserlichen Kommissars zur Entscheidung an das Oberprisengericht einzusenden. § 41. Das Prisengericht ist auf Antrag des Berufungsklägers berechtigt, die im § 39 Abs. 2, 3 vorgeschriebenen Fristen zu verlängern. Reichs-Gesetzbl. 1914. 66