— 310 — 42. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und in der vorgeschriebenen Frist und Form gerechtfertigt, so werden die Berufungs- und die Rechtfertigungsschrift dem Gegner des Berufungsklägers mit der Aufforderung zugestellt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenerklärung einzureichen. Auf die Gegenerklärung des Reklamanten findet die Vorschrift des § 39 Abs. 5 Anwendung. g 43. Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist übersendet der Kaiserliche Kommissar die Akten dem Oberprisengerichte. § 44. Auf die Verhandlung vor dem Oberprisengerichte finden die Vorschriften der §§ 24, 25, 29 bis 38 entsprechende Anwendung. Sind durch das angefochtene Urteil nicht alle Fragen erledigt, auf welche sich die Entscheidung des Oberprisengerichts zu erstrecken hat, so kann die Sache, soweit eine neue Verhandlung erforderlich ist, an das Prisengericht zurückverwiesen werden. VIII. Allgemeine BZestimmungen. g 45. Die zur Sicherung und Erhaltung der Prise sowie die zur Unterbringung und Verpflegung der zurückgehaltenen Personen der Besatzung nötigen Maßregeln trifft die Hafenbehörde, an welche die eingebrachte Prise abgegeben worden ist. Sie hat dabei dem Ersuchen des Prisenamts Folge zu leisten. Die entstehenden baren Auslagen werden durch Vermittlung des Prisenamts erstattet. 6 46. Ist die Prise einer erheblichen Wertverringerung ausgesetzt oder würde ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat das Prisenamt nach Anhörung der Beteiligten und des Kaiserlichen Kommissars den öffentlichen Verkauf der Prise und die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Ist Gefahr im Verzuge, so bedarf es der Anhörung nicht. Versagt der Kommissar die Justimmung, so sind die Akten durch seine Vermittlung unverzüglich dem Prisengerichte zur Entscheidung vorzulegen. 8 47. Ist die Prise in einen ausländischen Hafen eingebracht, so finden die Vor- schriften des V. Abschnitts sowie diejenigen der §§ 45, 46 nur insoweit Anwendung, als es die Verhältnisse gestatten. Die deutschen Konsuln haben, sobald ihnen die Prise übergeben ist, zur vor- läufigen Feststellung des Tatbestandes diejenigen Ermittlungen und Beweiserhebungen