— 319 — Wird für eine herausgegebene oder freigegebene Prise gemäß § 21 Abs. 2) *.25 Abs. 1, §5 48 der Prisengerichtsordnung eine Sicherheit hinterlegt, so sind die vereinnahmten Gelder an die zuständige Landeskasse zur vorläufigen Verwahrung ab- zuführen. Zuständig ist für das Prisengericht in Hamburg die Hamburgische Haupt- staatskasse, für das Prisengericht in Kiel die Königlich Preußische Oberzollkasse in AUltona. III. Oberprisengerichk. 8 22. Das Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamtenpersonal sowie die Geschäftsräume und die Burcaubedürfnisse werden für das Oberprisengericht durch das ReichsJustiz- amt zur Verfügung gestellt. g 23. Der Vorsitzende des Oberprisengerichts leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. Er wird im Falle der Verhinderung durch den Beisitzer vertreten, den der Staatssekretär des Reichs-Justizamts bezeichnet. g 24. Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Oberprisengerichts und, soweit erforderlich, deren Stellvertreter zu den Verhandlungen. Er vereidigt die Mitglieder des Oberprisengerichts bei Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen (§ 10 Abs. 3, 4 der Prisengerichtsordnung). Er vereidigt den Protokollführer (§ 34 daselbst). g 25. uͤber jede Prise, die zur Verhandlung des Oberprisengerichts gelangt, werden besondere Akten angelegt. Die von dem Prisengericht über dieselbe Prise geführten Akten können fortgeführt werden. Die angelegten oder fortgeführten Akten werden in ein Aktenregister eingetragen. 826. Jede Sache, die bei dem Oberprisengerichte nicht durch Vermittlung des Kaiserlichen Kommissars eingeht, ist diesem zunächst zur Außerung vorzulegen. 827. Prozeßleitende Verfügungen, welche außerhalb der mündlichen Verhandlung er— gehen, werden von dem Vorsitzenden erlassen. g 28. Der Vorsitzende bestellt für jede Prisensache einen ersten und einen zweiten Berichterstatter. Bei der Auswahl des ersten Berichterstatters sind die rechtskundigen Beisitzer in erster Linie zu berücksichtigen. 67“