— 326 — 83. Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechselstempelsteuer befreit. 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, *s Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. . z. Dieses Gesetz tritt mit dem cag der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück. (Nr. 4434.) Gesetz, betreffend Anderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81. Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können. 52. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten. 83. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück.