— 335 — 83. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach § 314 Abs. 1 der Reichs- versicherungsordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenversicherung wieder einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges Kriegs.) Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben. 84. Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige. 85. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 86. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück. (Nr. 4441.) Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten. Vom 4. August 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81. Dem § 34 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere usw. wird als 2. Absatz folgender Satz eingefügt: Gleichen Anspruch haben diejenigen Beamten der Jivilverwaltung, die während der Dauer des Kriegszustandes auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung mili- tärischer Maßnahmen verwendet werden und damit unter den Befehl des Kommandierenden Generals des örtlichen Armerkorps treten. 8 2. Die Hinterbliebenen der nach § 1 versorgungsberechtigten Personen sowie die Hinterbliebenen von solchen im § 1 genannten Personen, die bei dem dort angegebenen 70“