— 342 — .-Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten Sachen genügt es an Stelle der Ubergabe, wenn die Verpfändung durch äußere Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln oder dergleichen, erkennbar ge- macht wird. n 5. Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich für die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbürgt. 6. . Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein- getragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach Nennwert und Zinssatz der verpfändeten Buchforderung entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt werden. Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 87. Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch ein- getragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung be- gründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vorf es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Ver- langen der Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der Darlehnskasse auch ohne Nachweis des Verzugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschrei- bungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung an die Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung der Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen. Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuch- verwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften der §§ 10, 11 entsprechende Anwendung.