— 345 — #22. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück. (Nr. 4447.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914. Vom 4. August 1914. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. " Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- etat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. — 62. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von 5 000 000 000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. 93 Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. . 84. Aberschüsse, die dadurch entstehen, daß fortdauernde Ausgaben der Heeres— und Marineverwaltung bei Kapitel 6 des außerordentlichen Etats anstatt im ordentlichen Etat verrechnet werden, dienen zur Verminderung der Anleihe. 85. Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. " Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück.