— 347 — (Nr. 4448.) Gesetz, betreffend die Reichskassenschetine und die Banknoten. Vom 4. August 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel. 82. Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der Reichskassen- scheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten nicht verpflichtet. | 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Vorschriften in den §9 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten. 85. Dieses Gesetz tritt bezüglich der §§# 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli 1914, im übrigen mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück.