— 360 — stand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. In dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des § 1 sind entsprechend anzuwenden. 3. Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §# 1) 2 bestimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung. 84. Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht. 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. (Nr. 4457.) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen: § 1. Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die