— 361 — vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inlän— dischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zu- zulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären. 62. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder juristischen Per- sonen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind. Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vor- schriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen. 3. Die in den 993 1) 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind. 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 4458.) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel= und scheck- rechtliche Handlungen. Vom 7. August 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom