— 366 — des Konkursverfahrens zu beantragen, sowie das Verbot von Zahlungen nack Eintritt der Zahlungsunfähigkeit betreffen, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt 1. die Vorschriften des § 240 Abs. 2, des § 241 Abs. 3, 4, des S 24 Abs. 3, des §9 298 Abs. 2, des 9 315, des 9 325 Nr. 8 des Handels, gesetzbuchs; 2. die Vorschriften der 9§ 64, 71, 84 des Gesetzes, betreffend die Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung; 3. die Vorschriften der §§ 99, 118, 142, 148 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. 82. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.