— 373 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. In 61. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestim- mungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und Bauvor- schriften für Cand= und Schiffsdampfkessel S. 378. —— (Nr. 4469.) Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampf- kesseln sowie der Material- und Bauwvorschriften für Land= und Schiffs- A dampfkessel. Vom 15. August 1914. uf Grund des 9 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- stehende Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und Bauvorschriften für Land- und Schiffsdampfkessel beschlossen: a) sowohl den ersten Satz von 9 1 Abs. 3 unter b der Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S.3) als den ersten Satz von § 1 Abs. 3 unter e der Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln, vom nämlichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51) durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche entweder verhindert, daß die Dampfspannung ½ Atmosphäre Ulberdruck über- steigen kann (Niederdruckkessel), oder bewirkt, daß der Kessel hierbei ab- zublasen beginnt und bei einer Uberschreitung des angegebenen Uber- drucks um 10 v. H. den Kessel bis auf den atmosphärischen Druck entlastett“ b) in den Materialvorschriften für Landdampfkessel (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 10) im dritten Teile, Flußeisen U 1. unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Liffer 3 zu streichen; 2. ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 3 folgende neue Fassung zu geben: „Bei Ziffer 1 und 23 sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu Hartbiegeproben in Längs= oder Quoerfaser entnom.nen werden, bei Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser“ Reichs-Gesetzbl. 1914. 79 Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1914.