— 393 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. ll — ——.nrz . 69. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf Beträge von 2 und 1 Mark. S. 393. (Nr. 4483.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf Beträge von 2 und 1 Mark. Vom 31. August 1914. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen: « Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung des Reichskanzlers außer den im 9 18 Abs. 1 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) vorgesehenen Darlehns= kassenscheinen auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark auszustellen. Berlin, den 31. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn. Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs--Gesetzbl. 1914. 87 Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1914.