— 397 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. !—- 71. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. S. 397. (Nr. 4487.) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unternehmungen. Vom 4. September 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1. Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Vergeltung für solche innerhalb ihres Gebiets ansässigen Unter- nehmungen oder weigniederlassungen von Unternehmungen,) welche vom feind- lichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unter- nehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen Interessen wider- streitenden Weise geführt wird. Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser Ver- ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Uberwachung auf Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird. #62. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt: 1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten, zu untersagen, 2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Be- stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen. 3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. Reichs-Gesetzbl. 1914. 89 Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1914.