— 408 — Mr. 4495.) Verordnung, betreffend Hemmung des Laufes der Fristen zur Zahlung der Schürffeldgebühren. Vom 24. August 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete auf Grund der 9 1 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt: Auf die in 9 27 der Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzl. S. 727) und §9 27 der Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Süd- westafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) angeordneten Fristen finden die Vorschriften des § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für den gegenwärtigen Kriegszustand die Vorschriften des § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1914, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen (Reichs-Gesetzbl. S. 328), ent- sprechende Anwendung. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. August 1914 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1914. (L. S.) Wilhelm. Delbrück. Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.